Baumfällungen / Risiko-Baumabtragungen
Wann ist eine Baumfällung notwendig?
Ein Baum sollte grundsätzlich so lange wie möglich am Leben erhalten und stehen gelassen werden. Es gibt dennoch Situationen, bei denen über eine Baumfällung nachgedacht werden muss, oder eine Baumfällung sogar unausweichlich ist.
Anstehende Baumaßnahmen, Krankheiten (Pilzkrankheiten) oder ein erhöhtes Gefährdungspotenzial (z.B. auf Grund eines Sturmschadens) sind nur einige Gründe, die dazu führen können, das ein Baum gefällt werden muss.
Wie wird eine Baumfällung vorgenommen?
Ist eine Baumfällung wirklich notwendig und genehmigt, so ist die Art und Weise von der örtlichen Gegebenheit abhängig. Bietet das Umfeld genügend Raum, so lässt sich der Baum vom Boden aus fällen. Ist kein Raum vorhanden, ist ein Abtragen des Baumes notwendig.
Bei der letzteren Methode wird der Baum aus dem Seil, oder von einer Hubarbeitsbühne gefällt, indem er Stück für Stück abgetragen wird. Die Seilklettertechnik (SKT) lässt dies auch an den unzugängigsten Orten zu und ermöglicht somit Lösungen für komplexe Baumfällungen.
Das sichere Ablassen von Astwerk und Stammteilen ist mit Hilfe der Riggin-Technik problemlos in einem fragilen Umfeld durchführbar und schafft bei einer Baumfällung in einem räumlich begrenzten Umfeld die nötige Sicherheit.
Hinweis: Baumfällungen sind nach Bundesnaturschutzgesetz nur vom 01.Oktober - 28./29.Februar erlaubt. Informationen und Sonder-/Genehmigungen für Baumfällungen sind bei der zuständigen Behörde einzuholen.
Einen Baum fällen mit Genehmigung
Wer in Hamburg einen Baum fällen, oder stärkere Schnittmaßnahmen an Bäumen durchführen möchte, der muß diese genehmigen lassen.
Genehmigungspflichtig sind Eingriffe (auch im Wurzelbereich) an Einzelbäumen ab einem Stammdurchmesser von 25 cm bzw. ab einem Stammumfang von 78,5 cm (= 25 cm Stamm-durchmesser), gemessen in 1,30 m Stammhöhe, sowie an Baumgruppen, Knicks und Hecken.
In Landschaftsschutzgebieten sind Schnitt- oder Fällmaßnahmen an allen Gehölzen, aber auch die Errichtung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig. Der beantragte Bescheid ist gebührenpflichtig. Sondergenehmigungen für das Fällen von Bäumen erlauben eine Durchführung der Maßnahmen während der Zeit vom 01.März bis zum 30.September.
Ist eine Genehmigung erteilt steht einer Baumfällung nichts mehr im Wege.
Des Weiteren kann die Baumfällgenehmigung mit einer Auflage zur Neupflanzung versehen sein. Diese schreibt eine Ersatzpflanzung, in der Regel von heimischen Baum- oder Gehölzarten vor, die zeitnah vorgenommen werden muss.